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Verbrauchertipp: Widerspruch gegen Pflegebescheid

Ob es Sie selbst betrifft oder einen Angehörigen, den Sie pflegen - wer einen Pflegeantrag gestellt hat und mit der Einstufung in den Pflegegrad nicht einverstanden ist oder beantragte Leistungen nicht bewilligt bekommt, kann Widerspruch gegen den Pflegebescheid einlegen.

Die Frist dafür beträgt einen Monat. Orientieren Sie sich dabei an dem Datum, das auf dem Bescheid vermerkt ist. Nutzen Sie die Pflegeberatung, um zu klären, was Ihnen zusteht und was Sie bei der Formulierung des Widerspruchs beachten können. Adressen von Beratungsstellen wie Pflegestützpunkten in Ihrer Nähe erhalten Sie bei Ihrer Pflegekasse. Daneben führen Kommunen und Wohlfahrtsverbände Pflegeberatungen durch.

Reichen Sie den Widerspruch schriftlich und am besten als Einschreiben mit Rückschein ein. Begründen Sie, warum Sie mit dem Bescheid nicht einverstanden sind. Fügen Sie Berichte über Befunde oder Stellungnahmen von behandelnden Ärzten als Belege bei. Die Pflegekasse wird daraufhin ihre Entscheidung noch einmal prüfen. Dazu kann sie auf die bereits vorhandenen Daten zurückgreifen oder noch einmal einen Gutachter vom Medizinischen Dienst bei Ihnen vorbei schicken. Halten Sie zu diesem Termin alle notwendigen Unterlagen und ergänzenden Informationen bereit.

Ist der Widerspruch nicht erfolgreich, bleibt noch eine Klage beim Sozialgericht, um die Angelegenheit zu klären. Hierbei gilt ebenfalls eine Frist von einem Monat. Falls Sie eine solche Klage in Erwägung ziehen, ist es ratsam, sich im Vorfeld juristisch beraten zu lassen.

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